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Hinweise zur Fortbildungspflicht

 

 

Antrag auf Gestattung der Führung der Bezeichnung Fachanwältin/Fachanwalt und die Bearbeitungsvermerke

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Hinweise zur Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO bzw. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO

Die Fortbildungspflicht ist nach Maßgabe des § 15 FAO kalenderjährlich in einem zeitlichen Umfang von zehn Stunden zu erfüllen. Wird mehr als eine Fachanwaltsbezeichnung ge¬führt, ist die Fortbildungsverpflichtung für jedes Gebiet, auf dem eine Fachanwaltsbezeich¬nung geführt werden darf, zu erfüllen. Soweit Fortbildungsveranstaltungen nach ihrer Thematik für mehrere Fachanwaltsbezeichnungen einschlägig sind (z.B. für Familienrecht und für Erbrecht), kann die Anrechnung gleichwohl nur für ein Fachgebiet nach Wahl des Fachanwalts erfolgen.

Der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist zum Ende eines Kalender¬jahres, spätestens aber bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres für das abge¬laufene Kalenderjahr unaufgefordert gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu führen. Bitte helfen Sie, durch Ihre Mitarbeit „Mahnaktionen“ der Geschäftsstelle zu vermeiden. Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe bemüht sich um eine „schlanke“ Verwaltung, um den Kammerbeitrag auch in der Zukunft niedrig halten zu können.

Vereinzelt kommt es vor, dass Kollegen die durch die FAO vorgegebenen zehn Fortbildungs-stunden im laufenden Jahr nicht voll absolvieren können. In begründeten Ausnahmefällen ge-währt der Fachanwaltsausschuss als Abteilung des Kammervorstandes nach individueller Prüfung die Möglichkeit, noch offene Fortbildungszeiten des abgelaufenen Kalenderjahres im Folgejahr (in der Regel bis Ende März) nachzuholen. Ein Dispens hinsichtlich der Fortbildung für ein Kalenderjahr insgesamt oder aber für Teile derselben ist allerdings nicht möglich. Ebensowenig ist eine „Vorratsbildung“ möglich; ist im Laufe eines Jahres Fortbildung in einem Umfang von mehr als zehn Stunden erfolgt, so ist ein Übertrag von Mehrstunden in das Folgejahr nicht möglich.

Für den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung genügt in der Regel die Einrei-chung von Kopien der entsprechenden Teilnahmebestätigungen. Originale werden von der Rechtsanwaltskammer nur in Zweifelsfällen angefordert. Bitte beachten Sie, dass unaufge-fordert eingereichte Originale nicht zurückgesandt und bei der Rechtsanwaltskammer auch nur vorübergehend aufbewahrt und sodann vernichtet werden.

Zur Verschlankung der Verwaltungsabläufe bei mittlerweile mehr als 1.100 Fachanwälten unter den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe werden auch keine Bestäti¬gungen darüber erteilt, ob die Fortbildungspflicht für ein bestimmtes Jahre erfüllt ist. Sie er¬halten allerdings einen schriftlichen Hinweis, sollte die Rechtsanwaltskammer der Auffas¬sung sein, dass Sie Ihrer Fortbildungspflicht für ein Kalenderjahr nicht vollständig nachge¬kommen sind.

Bei hörender Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist zum Nachweis die Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebestätigung des Veranstalters erforderlich. Die Vorlage eines auf eine Veranstaltung hinweisenden Informationsblatts genügt auch dann nicht zum Nachweis der Teilnahme, wenn der Anwalt zusätzlich durch Eigenerklärung versichert, an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben (BGH BRAK-Mitt. 2001, 188).

 

Soweit Sie Ihrer Fortbildungsverpflichtung durch Dozententätigkeit nachkommen, sind nur Veranstaltungen anrechenbar, welche sich an ein bereits einschlägig vorgebildetes Fach-publikum richten und über die Vermittlung oder die Wiederholung von Basiswissen hinaus-gehen.

Bei Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch wissenschaftliches Publizieren bestimmt sich die zeitliche Anrechenbarkeit einer Publikation nach dem Zeitpunkt ihrer Veröffent-lichung.

Für Fachanwälte in spe ergibt sich die Fortbildungsverpflichtung aus § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO. Insoweit gelten die vorstehenden Informationen entsprechend, allerdings mit der Maß-gabe, dass der Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung erst bei Antrags-stellung zu führen ist; die entsprechenden Fortbildungsnachweise sind dem Antrag für die im Zeitpunkt der Antragsstellung abgelaufenen Kalenderjahre beizufügen. Für das Kalenderjahr der Antragsstellung sind die Nachweise bis spätestens zum Beginn des folgen¬den Kalen-derjahres unaufgefordert nachzureichen.

Bitte beachten Sie, dass am 01.01.2011 die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen des § 4 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 S. 2 FAO in Kraft getreten sind. Damit gilt für alle ab dem 01.01.2011 gestellten Anträge auf Gestattung einer Fachanwaltsbezeich¬nung, dass Fortbildung im Umfang des § 15 FAO bereits einschließlich des Jahres betrieben werden muss, in welchem der Fachanwaltslehrgang begonnen worden ist. Allerdings sind Lehrgangszeiten auf die Fortbildungsverpflichtung anzurechnen. Wird der Fachanwaltskurs im Jahr seines Beginns oder seiner Beendigung weniger als 10 Stunden besucht oder wird der Besuch des Fachanwaltskurses unterbrochen, so muss daneben Fortbildung im Umfang des § 15 FAO betrieben werden, falls nicht mehr als 10 Fachanwaltskursstunden für das betreffende Jahr nachgewiesen werden können.

Entgegen früherer Verwaltungspraxis ist seit Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 FAO auch für jenes Kalenderjahr, in welchem das Führen der Fachanwaltsbezeichnung durch die Rechts¬an-waltskammer gestattet wird, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden nachzuweisen.


Die vorstehenden Informationen beruhen auf der Rechtslage am 01.01.2011. Etwaige nachträgliche Änderungen der FAO finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de).

 

 

 

 

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